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1363. o.T. (Brieg.)

Der Rath hat mit Rath aller Aeltesten festgesetzt, dass, wer in der Stadt mauern will, es seinem Nachbar bei Zeiten anzeigen soll, damit dieser sich auch darauf einrichten könne. Will der aber nicht helfen, so soll er die Mauer ganz auf sein Grundstück legen, und die Mauer ist halb sein. Wil her abir nicht yntwychin, so soll er ihm Zins von dem Gelde des halben Theils geben jährlich, bis der Zins abgelöst ist. Derselbe ist rückkäuflich, 1 Vierdung für 2 Schock, und der Zinsinhaber darf den Zins an einen Andern verkau­fen, soll ihn jedoch zunächst seinem Nachbar anbieten.

Brg. Stadtb. I. 52 b.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 9, Urkunden der Stadt Brieg. Urkundliche und chronikalische nachrichten über die Stadt Brieg, die dortigen Klöster, die Stadt- und Stiftsgüter bis zum Jahre 1550. Hrsg Dr. C. Grünhagen, Breslau 1870.



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